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Zelte verschiedene Größen, Partyzelt, Faltzelt, Festzelt, Messezelt, Marktzelt, Mastertent, schwarz 6x4m, 8x4m
Beschreibung
Alle Preise sind verstehen sich pro Stück und bei Selbstabholung. Bei diesem Artikel kann keine Lieferung angeboten werden.
Einsatzmöglichkeiten:
Folgende Größen stehen jeweils einmal zur Verfügung: 6x4m, 8x4m
Unabhängig vom Wetter draußen feiern? Kein Problem! Dafür gibt es diese wunderbaren Faltpavillons. Sie werden mit entsprechenden Gewichten/ Beschwerungen vermietet, sodass sie jedem Wetter trotzen.
Alle Zelte können mit vollständigen schwarzen Seitenwänden und auch ohne gemietet werden. Auch die Gewichte für die Zelt-füße sind inklusive. Sowohl die Gewichte, als auch das Gestänge sind silberfarben.
Sie zeichnen sich durch ihre Stabilität aus und sind außerdem wasserabweisend, feuerhemmend und winddicht.
Details:
Zelt 6x4m für ca. 48 Gäste (24m²)
Länge/Tiefe: 600 x 400cm
Durchgangshöhe: 215cm
Gesamthöhe: 388cm
Gewicht: ca. 60kg
Zelt 6x4m für ca. 64 Gäste (32m²)
Länge/Tiefe: 800 x 400cm
Durchgangshöhe: 215cm
Gesamthöhe: 388cm
Gewicht: ca. 80kg
6x4m ca. 80€/Tag ohne Wände
8x4m ca. 95€/Tag ohne Wände
Jede Seitenwand ca. 5€
Wenn Sie noch weitere Ausstattung oder Unterstützung für Ihr Event benötigen, schreiben Sie uns gerne an!
Mietbedingungen
1. Geltungsbereich
Für alle Geschäfte gelten ausschließlich die Bedingungen von NEW LINE Brand Communication GmbH (nachfolgend: Vermieter).
2. Vertragsschluss
Alle Angebote sind unverbindlich.
Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters ausschließlich mit dem hierin benannten Inhalt zustande.
Soll davon abgewichen werden, bedarf es der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
Im Zusammenhang mit der Abgabe eines individuellen Angebots anfallenden Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt, sofern dies in der Auftragsbestätigung ausgewiesen ist.
Der Vermieter kann von den allgemeinen Mietbedingungen abweichen, sofern er dies dem Mieter zuvor schriftlich mitteilt und der Mieter dies bestätigt.
Alle Mietgeschäfte erfolgen nur gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises.
Kann wegen Fehlens dieses Dokuments die Übergabe des Mietobjekts nicht erfolgen, ist der Vermieter zur Berechnung des vereinbarten Mietpreises unter Anrechnung ersparter Aufwendungen berechtigt.
Alle Fotos und Darstellungen sind nicht bindend und können von der Realität abweichen.
3. Mietpreise
Es gelten die in der Auftragsbestätigung benannten Mietpreise gemäß der jeweils aktuellen Preisliste inkl. MwSt.
4. Kaution
Die Kautionssumme richtet sich nach den gemieteten Artikeln und der Auftragsbestätigung.
Der Vermieter ist zur Verwertung der Kaution berechtigt, sofern der Mietgegenstand nicht im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben wird, ansonsten ist die Kaution bei Rückgabe auszuzahlen.
5. Zahlungsweise / Änderungen
Der Gesamtmietbetrag muss spätestens am Tag der Übergabe des Mietobjektes ohne Vorbehalt auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein, die Preise verstehen sich in Euro zzgl. Versandkosten ab Geschäftssitz Berlin.
Nachträglich, d.h. nach der Auftragsannahme durch den Auftragnehmer, veranlasste Änderungen des Auftrages werden in Rechnung gestellt.
Als Änderung eines Auftrages gilt auch jede Änderung der kaufmännischen Auftragsdaten (Rechnungsempfänger, Lieferanschrift, Versandart, Zahlungsweg u. dgl).
Änderungen auf Wunsch des Auftraggebers werden pauschal mit einer Gebühr von € 12,00 zzgl. MwSt. in Rechnung gestellt, soweit keine anderweitige schriftliche Regelung getroffen wurde.
6. Mietzeitraum
Das Mietobjekt wird dem Mieter nur für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung gestellt.
Für eine Verlängerung dieses Zeitraums ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich, in diesem Fall bemisst sich die weitere Miete nach den bisherigen Vereinbarungen der Parteien.
Für den Fall der verspäteten Rückgabe hat der Mieter den Vermieter spätestens 48 Stunden vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums darüber zu informieren.
Ein Recht auf Verlängerung des Mietzeitraums besteht nicht.
7. Mietgebrauch
Alle Mietobjekte dürfen nur zu den Zwecken benutzt werden, für den sie geschaffen oder bestimmt sind.
Die Überlassung an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, liegt diese vor, ist der Mieter unverändert verpflichtet, alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu erfüllen.
Droht oder entsteht ein Schaden am Mietobjekt, so muss der Mieter alles tun, um den Schaden zu verhindern oder möglichst gering zu halten.
Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter darüber auf dem Laufenden zu halten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter keine Änderungen am Mietobjekt
vornehmen, es sei es dient dem Schutz oder zur Gefahrenabwendung.
8. Besonderheiten für Zelte
Bei Unwettern hat der Mieter alle Ein- und Ausgänge des Zelts geschlossen zu halten. Im Winter muss gewährleistet sein, dass im Zelt durchgehend eine Temperatur von mind. 12° + herrschen da das Zelt keine Schneelast trägt.
Bei Schnee muss der Mieter dafür Sorge tragen, dass das Zeltdach schneefrei bleibt. Weiterhin sind beschädigte Zeltplanen, Brandflecke durch Sylvester Feuerwerk etc., zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen.
Das Bekleben der Zelte und Alugestänge ist verboten, ansonsten wird eine erhöhter Reinigungsaufwand ab 300,00€ pro Zelt in Rechnung gestellt. Weiterhin ist das Grillen und Frittieren in den Zelten ist verboten, ansonsten wird der erhöhte Reinigungsaufwand pro Zelt mit 500,00 € in Rechnung gestellt.
Durch Missachtung dieser Pflichten verursachte Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
9. Abholen, Abliefern und Retournieren
Bei Selbstabholung sorgt der Mieter selbst für einen vorschriftsmäßigen Transport.
Anlieferung und Abholung ist nach Absprache und Aufpreis möglich, falls dies nicht
entsprechend der Auftragsbestätigung inklusive und schriftlich vereinbart ist.
Die Bereitstellung/Lieferung des Mietobjektes erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Übergabe des Mietobjekts dieses auf Vollständigkeit und
Beschädigungen zu überprüfen.
Über erkennbare Mängel der Mietsache hat er den Vermieter spätestens 2 Stunden nach Übergabe telefonisch oder in Schriftform zu informieren, ansonsten gilt der Mietgegenstand als vertragsgemäß.
Das Mietobjekt wird bei vereinbarter Anlieferung/Abholung vom Vermieter bis hinter die erste Tür auf Parterre geliefert, wenn ein Zugangsweg zur Verfügung steht, der für einen Transport per LKW bis 7,5 Tonnen geeignet ist.
Die erforderliche Mindesttürbreite beträgt 2,00m, die Mindesthöhe beträgt 2,00 m.
Wenn diese Transportbedingungen nicht erfüllt werden (z.B. weil
der Untergrund nicht geeignet ist, der Zugangsweg zu schmal ist, parkende Autos den An- und Abtransport verhindern, das Mietobjekt noch nicht sauber und sortiert ist, um abgeholt werden zu können, hat der Vermieter das Recht, die Anlieferung/Abholung zu verweigern oder die hierdurch entstandenen Extrakosten in Rechnung zu stellen. Kann das Mietobjekt aus von dem Mieter zu vertretenden Gründen nicht geliefert/abgeholt werden, gelten die Regelungen gemäß
Ziffer 6.
Der Mieter bestimmt den Ort, an dem das Mietobjekt installiert wird und sorgt gegebenenfalls für notwendige Genehmigungen und Zustimmungen zur Aufstellung. Er informiert den Vermieter schriftlich darüber, dass Genehmigungen oder Zustimmungen eingeholt werden müssen und über den jeweils aktuellen Stand.
Wenn Genehmigungen oder Zustimmungen vom Vermieter eingeholt werden, sind auch diese Kosten vom Mieter zu tragen.
Am vereinbarten Abholtag muss das Mietobjekt zur vereinbarten Zeit in vertragsgemäßem Zustand sortiert und sauber gestapelt hinter der ersten Tür auf Parterre bereitstehen, es sei denn es wurde schriftlich vom Vermieter eine Reinigung gegen eine Vergütung angeboten und schriftlich vereinbart.
Insbesondere Geschirr und Küchenbedarf ist sortiert und ohne Essens- oder
Fettreste oder ähnliches, so dass sie sofort maschinell gereinigt werden können,
zurückzugeben.
Bei Nichtbeachtung hat der Vermieter das Recht, die zusätzlich entstandenen
Kosten dem Mieter nachträglich in Rechnung zu stellen.
Bei der Abholung wird das Mietmaterial sofort, soweit möglich, kontrolliert und gezählt. Sollte dies aus irgendwelchen Gründen nicht möglich sein, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass die definitive Zählung und Kontrolle erst in den Lagern des Vermieters stattfinden.
Der Vermieter garantiert, dass im Zeitraum zwischen der Abholung und der Zählung im Lager kein Verlust und keine Beschädigungen entstehen.
Das Mietobjekt wird innerhalb von 48 Stunden nach dem Ende des Ereignisses abgeholt, außer wenn ein anderer Abholtermin vereinbart ist.
10. Haftung des Vermieters
Für Schäden, die nicht am Mietobjekt selbst bestehen, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe oder leitender Angestellten, es sei denn die Schäden entstehen bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letztem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Der Vermieter wird von seiner Leistungspflicht frei, wenn dies in Folge höherer Gewalt ist und wenn Versäumnisse des Mieters es dem Vermieter unmöglich machen, die Mietobjekte zur Verfügung zu stellen.
Sollte das Mietobjekt nicht vertragsgemäß nutzbar sein, hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich anzuzeigen und, sofern zumutbar, Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben - andernfalls bleibt die Pflicht des Mieters zur Bezahlung des Mietpreises unverändert.
11. Haftung des Mieters
Die Gefahr für den ordnungsgemäßen Zustand und die Vollzähligkeit des Mietobjekts geht mit Überlassung an den Mieter über. Das Mietobjekt ist vom Vermieter nicht versichert und sollte vom Mieter, für die gesamte Dauer des Verbleibs beim Mieter, versichert werden.
Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden und den Verlust des Mietobjekts, auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden.
Ist der Schaden reparabel und übersteigen die Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht, ist der Mieter verpflichtet die Reparaturkosten zu ersetzen. Ansonsten wird der
Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt.
Der Mieter kommt für sämtliche Kosten zur Erlangung von Genehmigungen oder
Zustimmungen gegenüber Dritten auf. Sollten Genehmigungen nicht rechtzeitig vorliegen, liegen sämtliche Risiken beim Mieter. Für eventuelle behördliche Auflagenerfüllung ist ausschließlich der Mieter zuständig.
Der Mieter trägt die Verantwortung, dass alle vom Vermieter geforderten Vorbereitungen zur Aufstellung oder Montage der Mietobjekte zum geforderten Zeitpunkt ausgeführt sind.
Anweisungen vom Vermieter sind vorbehaltlos zu erfüllen.
Der Aufstellort muss für die Aufsteller frei zugänglich sein sodass die Aufstellarbeiten ungehindert ausgeführt werden können.
Der Mieter stellt sicher und steht dafür ein, dass das Mietobjekt am Aufstellort sicher auf ebenen horizontal ausgerichteten Boden ohne Verletzung von Rechten Dritter installiert werden kann.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter/beauftragten Aufsteller schriftlich über im Boden verlegte Kabel, Rohre oder Leitungen zu informieren. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die aus der Verletzung derartiger Informationspflichten resultieren, auf erstes Anfordern freizuhalten.
Der Mieter sorgt für die ungehinderte Zufahrt zum Aufstellungsort und das dieser geräumt und auch für einen LKW bis 40 Tonnen gut zu befahren ist.
Schäden an Wegen und Straßen sind vom Mieter zu tragen.
Bei vereinbarter Aufstellung und Bedienung des Mietobjekts durch den Vermieter erfolgt diese ausschließlich durch von ihm beauftragtes oder eingewiesenes Personal. Reparaturen während der Mietdauer dürfen nur vom Vermieter durchgeführt werden.
Die Sicherheit und eventuelle Bewachung der Mietobjekte obliegen dem Mieter.
Folgende Schadenursachen sind in der Haftung des Mieters eingeschlossen:
Reifenschäden, Reparaturen Beschädigungen aller Art durch z.B. Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe oder -breite.
Beschädigungen durch Rückwärtsfahren.
Beschädigungen durch Ladung, be- und entladen, sowie dadurch entstandenen
Beschädigungen am fremden Eigentum.
12. Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann den Mietvertrag nach Vertragsschluss und vor Beginn der Mietzeit
Kündigen, die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Der Kunde bleibt jedoch verpflichtet, NEW LINE Brand Communication GmbH je nach Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bei NEW LINE Brand Communication GmbH den anteiligen Mietpreis gemäß folgender Staffelung zu zahlen:
1. Zugang der Kündigung bis 14 Arbeitstage vor Mietbeginn: 20 % des Netto- Mietpreises
2. Zugang der Kündigung bis 7 Arbeitstage vor Mietbeginn: 50 % des Netto- Mietpreises
3. Zugang der Kündigung bis 3 Arbeitstage vor Mietbeginn: 70 % des Netto- Mietpreises
4. Zugang der Kündigung später als 3 Arbeitstage vor Mietbeginn: 80 %
des Netto- Mietpreises
5. Sollte NEW LINE Brand Communication GmbH zum Zeitpunkt der Kündigung mit der vertraglich vereinbarten
Anlieferung oder Aufstellung der Mietgegenstände bereits begonnen haben, ist der
vollständige Mietpreis zu zahlen. Dies gilt ab 1 Tag vor planmäßiger Abfahrt des
Lieferfahrzeuges vom Auslieferungslager von NEW LINE Brand Communication GmbH.
Sollte dem Vermieter die Erfüllung des Mietvertrages dauerhaft unmöglich sein, kann der Mieter nach Setzung einer angemessenen schriftlich übermittelten Frist vom Mietvertrag zurücktreten.
13. Datenschutz
Der Vermieter speichert die mitgeteilten personenbezogenen Daten des Mieters. Diese beinhalten Informationen, die eine Identifikation der Person oder des Unternehmens ermöglichen wie z.B. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer oder die E-Mail-Adresse.
Wenn der Mieter Waren oder Dienstleistungen anfordert, werden weitere Angaben zum Vertrag, Bankverbindung, Kreditkarte oder Kundennummer gespeichert.
Alle angegebenen Daten werden vom Vermieter im Bedarfsfall an Dritte übermittelt, sofern dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
Soweit der Mieter die bei dem Vermieter gespeicherten Daten abrufen, ändern oder löschen möchten, kann der Mieter dies dem Vermieter jederzeit per Post, per E-Mail oder telefonisch mitteilen.
13. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; sie sind in einem beiderseits rechtsverbindlichen und unterzeichneten Dokument mit Datum und fortlaufender Nummer der Vertragsergänzung niederzulegen, von dem jeder Vertragspartner ein Exemplar erhält.
Als Gerichtsstand wird der Geschäftssitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt.
An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige und wirksame, welche geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Erfolg zu erreichen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
Gültigkeit ab dem 01.01.2022
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